Mitgliedschaft - Beitragsordnung

Beitragsordnung der Turngemeinde Kitzingen

Auf Grundlage von § 10 der Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung die folgende Beitragsordnung beschlossen.


§ 1 Beitragszahlung

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedsgruppen. Der Jahresbeitrag ist zu Jahresbeginn fällig. Die Bezahlung sollte durch Banklastschrift erfolgen. "Einzahler" müssen den Beitrag bis 31. Januar des Beitragsjahres unaufgefordert entrichten. Wird eine Rechnungsstellung erforderlich, erheben wir ein Unkostenbeitrag von 2,00 Euro. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, haben den fälligen Beitrag sofort zu bezahlen.

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für aktive Mitglieder festgesetzte Betrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Die Restjahresbeiträge werden ab dem 1. des Eintrittsmonat berechnet. Der Jahresbeitrag wird dividiert durch 12 und multipliziert mit der Anzahl der Restmonate des laufenden Jahres.

Neumitglieder sind der TGK-Geschäftsstelle sofort zu melden, damit sie der ARAG-Sportversicherung gemeldet werden können.


§ 2 Änderungen

Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Mitglieds (zum Beispiel der Wechsel vom Studium ins Berufsleben, etc.), sind umgehend, spätestens aber bis zum 30. November schriftlich der TGK-Geschäftsstelle anzuzeigen. Veränderungen die sich nach dem 1. Januar ergeben und zu einer anderen Einstufung des Mitglieds in der TGK-Beitragsordnung führen, können im laufenden Beitragsjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von im laufenden Abrechnungsjahr zuviel gezahltem Beitrag aufgrund von Veränderungen in ihrem Status.

Werden Veränderungen des Mitgliedsstatus nicht gemeldet, so ist der Verein bei Bekanntwerden der Änderung berechtigt, die dadurch eventuell entstehenden Beitragsnachforderungen in Rechnung zu stellen.

Bei Wechsel in eine andere Abteilung ist anzugeben, ob die Mitgliedschaft in der bisherigen Abteilung beibehalten werden soll.

§ 3 Austritt (Kündigung)

Die Kündigung der Mitgliedschaft in der TGK ist nur zum Jahresende möglich. Sie muß laut Satzung bis 30. November des Jahres gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich angezeigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer TGK-Abteilung unterliegt diesen Bestimmungen sinngemäß.