Der Verein - Satzung

Satzung der Turngemeinde Kitzingen von 1848 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Turngemeinde Kitzingen von 1848 e.V."

Die Kurzform lautet: "TGK". Der Verein hat seinen Sitz in Kitzingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kitzingen eingetragen.


§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und verschiedener Fachverbände. Er erkennt die von den Organen dieser Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse an.

§ 3 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit hat der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Dies wird insbesondere erreicht durch:

  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebs
  • Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und Baulichkeiten, Anschaffung und Instandhaltung von Turn- und Sportgeräten
  • Teilnahme an Verbandsspielen
  • Durchführung von Versammlungen, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von Übungsleitern
  • allgemeine Förderung des Breiten-, Freizeit- und Leistungssports
  • Pflege der Geselligkeit unter den Sportlern

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Übersteigt die Tätigkeit jedoch das zumutbare Maß, so können Inhaber von Vereinsämtern mit Zustimmung des Beirats eine angemessene Vergütung erhalten. Falls vereinsübliche Arbeiten das zumutbare Maß überschreiten, können bezahlte Hilfskräfte (z.B. Geschäftsführer, Trainer etc.) angestellt werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins dürfen unverhältnismäßig hohe oder vereinszweckfremde Vergütungen erhalten.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Abteilungen (Sport)

(1) Der Vereinssport wird grundsätzlich in Fachabteilungen betrieben. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand, der aus mindestens einem Abteilungsleiter und einem Stellvertreter besteht und der von den Abteilungsmitgliedern zu wählen ist, nach Maßgabe abteilungsinterner Geschäfts-, Beitrags- und Spielordnungen geleitet.

(2) Jede Abteilung ist für ihren Sportbetrieb vereinsintern und gegenüber dem zuständigen Fachverband allein verantwortlich.

(3) Abteilungsgründungen bedürfen eines Beschlusses des Beirates. Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.


§ 6 Abteilungen (Finanzierung)

(1) Jede Abteilung trägt sich selbst.

(2) Jede Abteilung ist verpflichtet, pro Abteilungsmitglied und Geschäftsjahr einen Abteilungsbeitrag zu erheben.

(3) Jede Abteilung ist berechtigt, die bei Abteilungsveranstaltungen aller Art anfallenden Erlöse ebenso zu vereinnahmen wie Zahlungen von Sponsoren und Werbefirmen.

(4) Das Abteilungsvermögen gehört dem Verein. Es wird jedoch von der Abteilungsleitung verwaltet und im Rahmen der Förderung des Abteilungssports eingesetzt.

(5) Jede Abteilung ist berechtigt, vereinseigene Sportanlagen, Liegenschaften und Sportgeräte zu nutzen. Die Abteilung ist allerdings verpflichtet, hierfür das zwischen dem Vorstand und der Abteilungsleitung vereinbarte Benutzungsentgelt an den Verein zu zahlen. Kommt zwischen dem Vorstand und der Abteilungsleitung Über die Höhe des Benutzungsentgelts keine Einigung zustande, so wird das Benutzungsentgelt vom Beirat festgesetzt.

(6) Der Verein kann alternativ mit Zustimmung des Beirates einer oder mehreren Abteilungen Sportanlagen, Liegenschaften oder Sportgeräte ganz oder teilweise überlassen. Soweit die Überlassung erfolgt, entfällt die Zahlung eines Benutzungsentgelts. Die jeweilige Abteilung, bzw. die jeweiligen Abteilungen sind dann jedoch verpflichtet, die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der überlassenen Sportanlagen oder/und Liegenschaften, bzw. die Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der überlassenen Sportgeräte zu tragen. Abteilungen können auch auf eigene Kosten auf den überlassenen Sportanlagen oder Liegenschaften Investitionen zur Schaffung neuer Sportanlagen oder zur Umgestaltung oder Verbesserung bestehender Sportanlagen vornehmen.

(7) Der Verein hat öffentliche Zuschüsse, die im Zusammenhang stehen mit dem Sportbetrieb der Abteilung (z.B. Übungsleiterzuschüsse) oder mit Investitionen der Abteilung, für die Abteilung zu beantragen und nach Erhalt an die Abteilung weiterzugeben.

(8) Investitionsvorhaben einer Abteilung sind dem Vorstand des Vereins bis zum 1. November des Vorjahres anzuzeigen, bei Investitionsvorhaben über DM 2.000,-- außerdem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen. Investitionen über DM 10.000,-- bzw. grundstücksbezogene Investitionen über DM 50.000,-- bedürfen der Zustimmung des Beirats.

(9) Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme in jedem Abteilungsvorstand. Jede Abteilung hat in der Jahreshauptversammlung des Vereins einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen und dessen Inhalt mündlich vorzutragen.

(10) Die Abteilungsleiter treten bei abteilungstypischen Geschäften mit dritten Personen als "besondere Vertreter" des Vereins im Sinne des § 30 BGB auf. Sie haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die sich hieraus ergebenden finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen auch von der Abteilung erfüllt werden können.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der TGK kann jede natürliche Person werden, Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mitglieder, die aktiv Sport treiben, müssen wenigstens einer Abteilung angehören. Inaktive Mitglieder können einer Abteilung angehören und werden als passive Mitglieder des Vereins und der Abteilung geführt. Mitglieder, die keiner Abteilung angehören, werden als passive Mitglieder der TGK geführt.

(2) Über den schriftlichen Antrag eines Bewerbers auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorsitzende und über die Aufnahme in eine Abteilung der jeweilige Abteilungsleiter. Das neue Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Ordnungen der entsprechenden Abteilung an.

(3) Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet dann endgültig über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod mit dem Todestag;
  • durch Austritt (der Austritt ist schriftlich bis zum 30.11. eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären);
  • durch Ausschluss; der Ausschluss aus einer Abteilung oder/und dem Verein ist zulässig, wenn
  • das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der Abteilung und/oder des Vereins verstößt oder
  • sonst ein wichtiger Grund vorliegt;
  • das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag (Vereins- und/oder Abteilungsbeitrag) gezahlt hat.

(2) Ausschlussabsichten sind schriftlich anzukündigen. Dabei ist dem betreffenden Mitglied eine Zahlungs- und Rechtfertigungsfrist von 14 Tagen ab Zugang der Ankündigung einzuräumen.

(3) Über den Ausschluss aus einer Abteilung befindet der Abteilungsvorstand nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. Über einen Ausschluss aus der TGK entscheidet die Vorstandsversammlung.

(4) Die ausgeschlossene Person hat innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Ausschlussbriefe gelten als zugegangen, wenn sie an die von der betreffenden Person zuletzt mitgeteilte Adresse versandt worden sind.

(5) Das ehemalige Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Bestehende Zahlungsverpflichtungen des Ausgeschiedenen gegenüber dem Verein und/oder einer Abteilung werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.


§ 9 Ehrungen

(1) Verdiente Mitglieder werden unter bestimmten Umständen mit der Vereinsnadel ausgezeichnet, Näheres hierzu ist in der TGK-Ehrenordnung festgelegt.

(2) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um die TGK verdient gemacht haben, können auf Antrag eines anderen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Die Ernennung setzt eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Teilnehmer einer Beiratsversammlung voraus.

(3) Ehrenmitglieder des Vereins sind mitgliedsbeitragsfrei.

(4) Die Abteilungsordnungen können die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Abteilung vorsehen. Diese können vom Abteilungsbeitrag befreit werden, nicht jedoch vom Mitgliedsbeitrag.


§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und bei Zugehörigkeit zu einer Abteilung zusätzlich ein Abteilungsbeitrag zu entrichten, bei Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen zusätzlich die Abteilungsbeiträge der betreffenden Abteilungen. Die Höhe des Beitrages zur TGK wird vom Vereinszweck und den damit zusammenhängenden Aufgaben bestimmt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Höhe des Abteilungsbeitrages entscheidet die jeweilige Abteilungsmitgliederversammlung.

(2) Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahrs, bzw. beim Eintritt in den Verein und in die Abteilung zur Zahlung fällig.

(3) Weitere Einzelheiten werden in der Beitragsordnung und in den Abteilungsbeitragsordnungen geregelt.


§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Beirat und
  • die Mitgliederversammlung.



§ 12 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende,
  • der 1. Stellvertreter (Aufgabenbereich: Finanzen) und
  • der 2. Stellvertreter (Aufgabenbereich: Mitgliederverwaltung).


(2) Im Innenverhältnis gilt: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter jeweils allein. Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung von Sportanlagen oder Liegenschaften beinhalten, bedürfen der Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Rechtsgeschäfte, die die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung bestehender Sportanlagen beinhalten, bedürfen der Zustimmung des Beirats.

(3) Der Vorstand entscheidet im Rahmen seiner Geschäftsordnung über alle im täglichen Geschäftsverkehr des Vereins anfallenden, Abteilungs- unabhängigen oder übergreifenden Fragen. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 1. Stellvertreters. Vorstandsbeschlüsse sind dem Beirat unter Vorlage des betreffenden Sitzungsprotokolls umgehend bekannt zu geben.

(4) Der Vorstand kann einen vom Verein mit Zustimmung des Beirates anzustellenden Vereinsgeschäftsführer mit der Durchführung des allgemeinen Geschäftsverkehrs betrauen. Rechte und Pflichten des Vereinsgeschäftsführers sind in einem Anstellungsvertrag bzw. in Arbeitsanweisungen festzulegen. Der Vereinsgeschäftsführer ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates wie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und jeweils das Sitzungsprotokoll zu führen. Der Vereinsgeschäftsführer darf keinem Abteilungsvorstand angehören. Er besitzt im Vorstand und im Beirat kein Stimmrecht.


§ 13 Beirat

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand,
  • dem Geschäftsführer,
  • den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern und
  • dem Vereinsjugendleiter.


(2) Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand zu beraten und zu überwachen sowie Beschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten zu fassen, soweit die Beschlussfassung nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, insbesondere

  • Erlass von Ordnungen für Aufgaben und Arbeitsweisen von Organen, soweit diese nicht durch die Satzung geregelt sind,
  • Erlass des Geschäftsverteilungsplans und der Geschäftsordnung des Vorstandes,
  • Erlass  der Geschäftsordnungen für den Beirat und die Revisoren,
  • Erlass einer Finanz- und Liegenschaftsordnung,
  • Erlass einer Ehrenordnung,
  • Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte der Abteilungen und deren  Überprüfung im Hinblick auf den Satzungszweck,
  • Genehmigung und Prüfung von Abteilungsordnungen,
  • Genehmigung und Überwachung der Haushaltspläne,
  • Genehmigung von Kreditaufnahmen, mit Ausnahme von BLSV-Darlehen im Rahmen nicht zustimmungsbedürftiger Investitionen,
  • Erteilung der in der Satzung vorgeschriebenen Zustimmungen des Beirates,
  • Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und Abteilungen,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung.


(3) Die vom Beirat gefassten Beschlüsse sind vom Vereinsgeschäftsführer oder einem vom Beirat vertretungsweise bestimmten Schriftführer in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden (oder im Vertretungsfalle
vorn 1. Stellvertreter) und dem Vereinsgeschäftsführer/Schriftführer zu unterzeichnen. Sind diese Personen verhindert, so unterschreiben zwei andere Mitglieder des Vorstandes.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsjugendleiter haben je eine Stimme. Der Geschäftsführer ist nicht stimmberechtigt.
Der Vertreter einer Abteilung hat pro angefangene 50 Mitglieder der Abteilung eine Stimme. Für die Errechnung der Stimmen ist der Mitgliederstand jeder Abteilung zum 1. des laufenden Kalenderjahres verbindlich, der vom Vereinsgeschäftsführer jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ermittelt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 1. Stellvertreters.

(5) Die Einzelheiten der Vorstands- und Beiratsarbeit einschließlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Vereinsorgane sind in einer vom Beirat erlassenen Geschäftsordnung beschrieben und verbindlich geregelt.


§ 14 Wahl des Vorstandes, der Revisoren und des Vereinsjugendleiters

(1) Der Vorstand, die beiden Revisoren sowie der Vereinsjugendleiter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes / der nächsten Revisoren / des nächsten Vereinsjugendleiters im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied, ein Revisor oder der Vereinsjugendleiter vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist vom Beirat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied / ein neuer Revisor / ein neuer Vereinsjugendleiter zu wählen.

(2) Kann ein Vorstandsamt durch die Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, muss der (Rumpf-)Vorstand die auf dieses Amt entfallenden Aufgaben zunächst kommissarisch erledigen. Der Beirat ist gehalten, dieses Amt möglichst umgehend für die restliche Dauer der Wahlperiode zu besetzen, ohne dass es hierzu der Anrufung einer Mitgliederversammlung bedarf.

(3) Die Mehrfachbesetzung von Vorstands- oder Beirats- Ämtern durch eine Person ist unzulässig.


§ 15 Wahl der Abteilungsvorstände

(1) Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den Abteilungsmitgliederversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Bestimmungen des § 14 gelten im übrigen sinngemäß.


§ 16 Revisoren

(1) Revisoren sind zwei sachkundige Vereinsmitglieder, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu prüfen und über das Finanzgebaren und die wirtschaftliche Lage des Vereins und seiner Abteilungen zu berichten haben.

(2) Die Revisoren der TGK dürfen nicht Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter sein.

(3) Pflichten und Rechte der Revisoren sind im übrigen in der Geschäftsordnung für Vorstand und Beirat festgelegt.


§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Abteilungsleiter, des Tätigkeitsberichtes des Vereinsjugendleiters, der Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstandes, der Tätigkeits-, Prüf- und Kassenberichte des Beirates und der Revisoren sowie Beschlussfassung über diese Berichte;
  • die Bildung eines dreiköpfigen Wahlausschusses
  • die Entlastung des Vorstandes, des Beirates, der Revisoren und des Vereinsjugendleiters;
  • die Durchführung von Neuwahlen des Vorstandes, der Revisoren und des Vereinsjugendleiters;
  • die Beschließung von Satzungsänderungen;
  • die Beschließung der Beitragsordnung des Vereins;
  • die Behandlung von Anträgen;
  • die Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Sportanlagen und Liegenschaften und
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen und durchgeführt werden, wenn dies von zwei Dritteln aller Beiratsstimmen oder einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen und Zweck beantragt wird. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden. Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich durch Veröffentlichung in der "Die Kitzinger" und in der "Main-Post" und durch Aushang in den "Vereinskästen" bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

(3) Anträge, die in der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorsitzenden oder beim Vereinsgeschäftsführer eingereicht werden. Über die Zulassung von verspätet eingegangenen Anträgen befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die geheime Abstimmung. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Stellen sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, wird geheim und per Stimmzettel gewählt. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Darin sind

  • der Ort und der Tag der Versammlung
  • der Zeitpunkt und die Form der Einladung
  • die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
  • die gestellten Anträge mit ihrem wesentlichen Inhalt sowie
  • die Beschlüsse und Wahlergebnisse unter Angabe der Anzahl der Ja- und Nein - Stimmen, der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen anzugeben.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter) und vom Protokollführer (Vereinsgeschäftsführer oder dessen Vertreter) zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(6) Jede beschlossene und registergerichtlich genehmigte Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, Bei dieser Versammlung muss ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen notwendig. Kommt ein Auflösungsbeschluss nicht zustande, muss innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist, sofern nicht mehr als 30 stimmberechtigte Mitglieder gegen die Auflösung votieren, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit ist bereits bei der ersten Einberufung hinzuweisen.

(2) Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der "Auflösungsversammlung" haben mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgabe es ist, die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsvermögen zu Geld zu machen.

(3) Das nach Vereinsauflösung verbleibende Vermögen ist der Großen Kreisstadt Kitzingen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes mit der Maßgabe zu übertragen, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.


§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Die in § 6 der Satzung geforderte Selbstfinanzierung der Abteilungen muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung sichergestellt sein.

(2) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung muss jede Abteilung die von ihrer Mitgliederversammlung genehmigten Beitrags-, Geschäfts- und Spielordnungen verfasst und dem Beirat zur Prüfung ihrer Satzungsmäßigkeit vorgelegt haben.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung (Neufassung der Satzung vom 10. Mai 1989) wurde durch die Mitgliederversammlung der Turngemeinde Kitzingen von 1848 e.V. am 26.03.1993 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kitzingen in Kraft.

Kitzingen, den 26. März 1993